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Diese Verordnung gilt für die Erzeugung für das Inverkehrbringen und das Inverkehrbringen von FVG der in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihrer Hybriden. Für die Zwecke dieser Verordnung werden Hybriden wie Hybriden der in Anhang I aufgeführten Baumarten behandelt, wenn dort mindestens einer der Eltern aufgeführt ist.
Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, zur Erhaltung und Schaffung widerstandsfähiger Wälder, zur Wiederherstellung von Waldökosystemen und zur Biodiversität im Wald beizutragen und Waldökosystemleistungen und sonstige Baumpflanzmaßnahmen zu unterstützen, insbesondere durch
die nachhaltige Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Rückverfolgbarkeit von hochwertigem FVG in der Union;
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für FVG;
die Unterstützung der nachhaltigen Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
die Unterstützung der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen;
den Beitrag von FVG zur Eindämmung des Klimawandels, zur Anpassung von Wäldern an den Klimawandel und zum Schutz vor Bodenerosion.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I zu erlassen, wobei sie Folgendes berücksichtigt: Mit diesen delegierten Rechtsakten werden nur dann Baumarten in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn diese Arten eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: Mit diesen delegierten Rechtsakten werden immer dann Baumarten aus der Liste in Anhang I gestrichen, wenn diese Arten keine der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien mehr erfüllen.
die ökologischen Veränderungen, einschließlich der Verlagerung von Baumarten und ihren Verbreitungsgebieten infolge des Klimawandels;
jegliche Entwicklung des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands.
sie repräsentieren ein bedeutendes Gebiet und einen bedeutenden Anteil am wirtschaftlichen Wert der FVG-Erzeugung in der Union;
sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten als FVG in Verkehr gebracht oder
sie gelten als wichtig für die Anpassung an den Klimawandel und die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen.
Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Material: Die in Unterabsatz 1 Ziffer iv genannte Bedingung gilt nicht für Erbringer von Beförderungsdienstleistungen.
Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß den Richtlinien 66/401/EWG , 66/402/EWG , 68/193/EWG , 2002/53/EG , 2002/54/EG , 2002/55/EG , 2002/56/EG , 2002/57/EG , 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates;
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates ;
FVG, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird, sofern es als solches identifiziert wird;
FVG, das ausschließlich für amtliche Prüfungen, wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungsvorhaben verwendet wird, sofern es mittels Kennzeichnung und Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit als solches identifiziert wird;
FVG, das Gegenstand von Dienstleistungsverträgen für die Zwecke der Reinigung, Desinfektion, Behandlung und Beförderung ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der Dienstleister erwirbt weder das Eigentum an diesem FVG noch das Eigentum am Ernteerzeugnis,
die Rückverfolgbarkeit des FVG ist gewährleistet,
der Unternehmer, der das FVG erzeugt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie der einschlägigen Teile des mit dem Dienstleister geschlossenen Vertrags vorgelegt, einschließlich der Standards und Bedingungen, die das FVG im Rahmen dieses Vertrags erfüllen muss, und
der Dienstleister ist in einem Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eingetragen.
In Bezug auf Baumarten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und ihre Hybriden könnten die Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet gleichwertige oder strengere oder weniger strenge Vorschriften erlassen, als in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften. Hybriden gelten als Hybriden von Baumarten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, wenn keiner der Eltern darin aufgeführt ist.
Ziel dieser Verordnung ist es, zur Erhaltung und Schaffung widerstandsfähiger Wälder, zur Wiederherstellung von Waldökosystemen, zur Unterstützung ihrer…
In der Richtlinie 1999/105/EG wird FVG in Bezug auf seine Bedeutung für forstliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon definiert, aber sie bleibt…
Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates enthält Vorschriften über die Erzeugung mit der Absicht des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von forstlichem…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur gleichzeitigen Ermöglichung der Umsetzung nationaler oder regionaler…
Die Unionsvorschriften für die Erzeugung mit der Absicht des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von FVG sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.