§ 1 GebVerzBauaufsicht
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes nach der Landesbauordnung und sonstigen Rechtsvorschriften sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.