Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Erhebung von Nutzungsgebühren an der Fachhochschule für Verwaltung Vom 16. März 2016
Die Gebühren werden nach Wochen, Tagen oder Halbtagen bemessen. Die hierfür angesetzte volle Gebühr wird auch dann erhoben, wenn die Inanspruchnahme nur während eines Teils des jeweils angesetzten Zeitraums erfolgt.
§ 2 GebVerzVwFHSchulV SL
§ 2 GebVerzVwFHSchulV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen