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Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder
wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.
Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
Die ausschreibende Stelle kann einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung unter den in den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten…
§ 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den Höchstwert für zukünftige Gebote des Bieters oder eines mit ihm…
wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, oder
die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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