GEEV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 25 GEEVAnzulegender Wert für SolaranlagenVerordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien · Teil 2, Abschnitt 3 § 24§ 26 Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.