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Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes erlassen.
Polizeiverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere, insbesondere einen Leinenzwang…
Die Polizeiverwaltungsbehörden können zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) Polizeiverordnungen erlassen.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder…
Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße…
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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