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Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 14 werden die Wörter „§§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „§§ 32 und 36 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes“ ersetzt.
Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Satz 1…
§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit…
Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Anzeigen und Nachweise nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im…
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. | Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlicht- hoheit-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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