§ 54 GeflPestSchV
Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.
Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel anzulocken.
zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder
zur Durchführung von Programmen zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus