§ 15 Abs. 2 Nr. 1 GeflPestSchVVerdachtsbestand
die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden,…
§ 13 Abs. 8 GeflPestSchVAufstallung
Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
§ 35 Abs. 2 Nr. 3 GeflPestSchVSchutzmaßregeln für den Kontaktbestand
gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.
§ 27 Abs. 4 Nr. 2 GeflPestSchVSchutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
§ 33 GeflPestSchVRisikobewertung
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass nicht beeinträchtigt werden.