Anlage 4 BWildSchVVerordnung über den Schutz von Wild
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1166)
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GeflPestSchVBegriffsbestimmungen
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel, ausgenommen Tauben;
§ 15 Abs. 5 Nr. 2 GeflPestSchVVerdachtsbestand
von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft…
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 GeflPestSchVSchutzimpfungen und Heilversuche
zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
Art. 4 Nr. 10 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden,…