Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme Vom 6. April 2001
Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele.
§ 2 GefStQZielV SL
§ 2 GefStQZielV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen