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Das Ministerium für Umwelt stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Das Ministerium für Umwelt kann
Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen;
strengere Qualitätsziele zugrunde legen, wenn dies zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften oder der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
Die Programme enthalten mindestens
die Festlegung der Messstellen;
eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhang zu § 2 aufgeführt sind;
die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele;
Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren;
eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele;
Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen;
die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Abweichung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3;
Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen;
Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.
Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.
Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet das Ministerium für Umwelt die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.