§ 3 GEGZustG
Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist
die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden,
die Kontrollstelle im Sinne von § 99 und § 100 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 4 zuständig ist,
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 26, 28 und 32 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.