§ 4 GEGZustG
Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik
§ 4 GEGZustG
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist
1.
Kontrollstelle in den Fällen der § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,
2.
Registrierstelle im Sinne von § 98 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.