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Die Miteigentümer nehmen im Verhältnis ihrer Anteile an den Nutzungen teil. In demselben Verhältnis tragen sie zu den auf der Waldgemeinschaft ruhenden Lasten, zu den Kosten der Bewirtschaftung, zu den Diensten und den Naturalleistungen bei, soweit diese nicht vorweg aus den Erträgen gedeckt werden.
Bei Beschlussfassungen der Miteigentümer wird ihre Stimmenzahl nach dem Umfang der Teilnahme an den Nutzungen und den Lasten berechnet. Als Einheit ist der Umfang des geringsten Anteils zugrunde zu legen.
Das Recht der einzelnen Miteigentümer, über ihre ideellen Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.
Pächter oder Nutznießer von Miteigentümeranteilen treten in die Pflichten der Eigentümer. Die Waldgemeinschaft kann jedoch die verpflichteten Eigentümer in jedem Fall und in erster Linie in Anspruch nehmen.