Gesetz Nr. 537 betreffend die Waldgehöferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gehöferschaftsgesetz) Vom 20. November 1956
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
§ 12 GehöfSchG SL
§ 12 GehöfSchG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen