GEIG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 GEIGInkrafttretenGesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität · Abschnitt 6 § 16Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 16