Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften · Abschnitt II
-
§ 7 GeldWNOG
§ 7 GeldWNOGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen