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Für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung wird die Liste zulässiger Arten aus Anhang 1 zu Anlage 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geändert und gemäß Anlage 1 festgelegt.