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Für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung werden die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands gemäß Anlage 2 festgelegt.
Die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen nach Absatz 1 ist in Anlage 3 festgelegt.