§ 1 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung…
§ 14 Abs. 1 RegGO SL 2026Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes Vom 10. Februar 2026
Die Ministerpräsidentin benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates und…
§ 11 Abs. 3 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit.…
Art 53a Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom…
Art 51 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen…