§ 4 Abs. 2 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Der Präsident des Bundesrates teilt dem Präsidenten des Bundestages die vom Bundesrat entsandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden Wechsel mit.
§ 11 Abs. 3 BRGO 2025Ausschüsse
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit.…
§ 14 Abs. 1 RegGO SL 2026Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes Vom 10. Februar 2026
Die Ministerpräsidentin benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates und…
Art 53 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie…
§ 45b Abs. 3 BRGO 2025Europakammer
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich…