Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Grundstücke, die aus dem deutschen in das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet übergegangen sind, ist ein gesondertes Grundbuchblatt in dem Grundbuchbezirk anzulegen, in dem sich das Grundstück nunmehr befindet. Hierzu dient der Veränderungsnachweis und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte des Landesamts für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen.
Gemeinschaftliche Grundbuchblätter sollen nur innerhalb eines Grundbuchbezirks angelegt werden.
Die Vereinigung von Grundstücken soll nur vorgenommen werden, wenn diese aneinander grenzen und in demselben Grundbuchbezirk belegen sind.