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Auf Antrag eines Eigentümers oder eines Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben kann, kann in das Grundbuch ein Recht an einem Grundstück eingetragen werden, dessen Rechtsverhältnisse sich nach luxemburgischem Recht richten. Bei der Eintragung ist dies zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts kann auf die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden oder auf Rechtsvorschriften Bezug genommen werden.
Die Eintragung soll versagt werden, wenn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Verwirrung zu besorgen ist.