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§ 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Krankenhaus für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge und Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung anzugeben sind. § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Ferner sind die in § 285 Nummer 9 Buchstaben b und c des Handelsgesetzbuches genannten Angaben über die vom Krankenhaus gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses und die in § 285 Nummer 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Krankenhausausschusses zu machen.
Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die…
gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates…
In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-,…
Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und…
Öffentlich-rechtliche Unternehmen veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des…
Im Lagebericht ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und auf die Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.