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Die Prüfungsaufgaben der Landeszentralen Vergleichsarbeiten einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe sind an den Schulen bis zum Prüfungsbeginn vertraulich zu behandeln. Die von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen rechtzeitig vor Beginn der Landeszentralen Vergleichsarbeiten bekannt gegeben.
Sofern die Aufgabenstellung keine Bearbeitung auf den Aufgabenblättern selbst vorsieht, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung zu stellen und vorab mit dem Schulstempel zu versehen sind. Die Prüflinge tragen Name, Vorname, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht an. Hierbei ist sicherzustellen, dass mindestens eine Lehrkraft, die das geprüfte Fach unterrichtet, je Prüfungsraum eingesetzt wird. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannte Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler im Prüfungsjahrgang nicht in dem geprüften Fach unterrichtet hat. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer aufsichtführenden Lehrkraft verlassen werden.
Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
Die Prüflinge werden vor Eintritt in die Prüfung darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Landeszentralen Vergleichsarbeit führen können. Der Wortlaut von § 27 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der jeweiligen Landeszentralen Vergleichsarbeit ist von den aufsichtführenden Lehrkräften in jedem Prüfungsraum eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
die Zahl der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 27,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
der Beginn und das Ende der Abwesenheit von Prüflingen,
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.