§ 9 GenBkBES
(1)
Bilanz und Ergebnisrechnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften aufzustellen und von einem unabhängigen Prüfungsorgan zu prüfen.
(2)
Nach Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Jahresabschluß festzustellen und dem Verwaltungsrat mit dem Geschäftsbericht sowie dem Vorschlag für die Ergebnisverwendung zur Bestätigung vorzulegen.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.