§ 12 Abs. 1 Nr. 3 NRW-26992Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
die Höhe aufzunehmender Darlehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3),
§ 21b Abs. 1 Nr. 3 GenGMitgliederdarlehen
der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
§ 115 Abs. 1 AktGAktiengesetz
Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an…
§ 89 Abs. 1 AktGAktiengesetz
Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte…
§ 37 Abs. 1 Nr. 3 EmscherGG NRWGesetz über die Emschergenossenschaft
zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte der Genossenschaft, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an…