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Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über
die Höhe aufzunehmender Darlehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3),
die Höhe einer Umlage sowie Art und Umfang sonstiger Leistungen der Mitglieder an die Waldgenossenschaft (§ 16),
die Anstellung von eigenen forstlichen Fachkräften oder über den Abschluß von Verträgen nach § 25,
die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl eines zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
die Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,
Erwerb, Veräußerung sowie Verpachtung und sonstige Nutzung von einzelnen Grundstücken des Gemeinschaftsvermögens sowie des übrigen Gemeinschaftsvermögens,
die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk,
die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 3 Abs. 4,
eine Antragstellung im Sinne des § 18 Abs. 2 und des § 26,
die ihr in der Satzung zugewiesenen sonstigen Angelegenheiten.
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2 und 3),
die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von…
Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen…
Die Genossenschaft hat im Genossenschaftsgebiet folgende Aufgaben:
die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.