GenG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 64c GenGPrüfung aufgelöster GenossenschaftenGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften · Abschnitt 4 § 64bAuch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts. § 64b