§ 32 Abs. 1 PflVGGesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Dieses Gesetz in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung ist nicht vor dem 23. Dezember 2023 anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes…
§ 32 Abs. 2 GasNEVVerordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
§ 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.
§ 25 TPGGesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
§ 8 Absatz 1a, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 3a sind ab dem 1. Juni 2029 anzuwenden.
§ 74 Abs. 7 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
§ 23 Absatz 1 ist ab dem 26. November 2015 anzuwenden.
§ 38 Abs. 2 BFöVVerordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
§ 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.