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Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,
des überführten genetischen Materials,
des Vektors, sofern verwendet,
des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
Merkmale der Tätigkeit,
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.
zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes und
Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 den in § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes genannten Sicherheitsstufen…
die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten, aus der sich die Eigenschaften der verwendeten Spender- und…
Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt: Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit…
Allgemeine Kriterien für die Risikobewertung von Organismen bei gentechnischen Arbeiten, sofern relevant:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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