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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen:
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie,
einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie,
einer Wärmepumpe,
eines Wärmespeichers,
einer Wärmeleitung.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt,
Dieses Gesetz gilt ferner für soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des…
Das Gesetz ist nicht auf Leitungsabschnitte anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder der §§ 133 und 136…
in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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