§ 10 GeoBG
Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte
(1)
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
1.
einer Anlage nach § 2 Nummer 1,
2.
einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie
3.
einer Leitung nach § 2 Nummer 5.