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Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere benötigt
zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,
in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des…
die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet zu regeln.
die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Der Anwendungsbereich des Geologiedatengesetzes erstreckt sich nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen, die…
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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