§ 1 Nr. 1 NRW-29847Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten Nordrhein-Westfalen (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG NRW) 1
den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
§ 1 GeoNutzVVerordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des…
§ 1 SGDIGSaarländisches Geodateninfrastrukturgesetz (SGDIG)[1] Vom 1. Juli 2009
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur im Saarland als Bestandteil der nationalen…
§ 1 Abs. 1 BGeoRGGesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenzsysteme, Referenznetze sowie geotopographischen Referenzdaten des Bundes und im Rahmen der Nutzungsrechte für…
§ 4 Abs. 1 GeoZGBetroffene Geodaten und Geodatendienste
Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: