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Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellenden geologischen Daten dürfen die folgenden mit diesen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereitgestellt werden: Die Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt. Die Entscheidung, welche Daten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereitgestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der verbundenen Daten überwiegt, trifft die zuständige Behörde.
personenbezogene Daten,
Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,
Daten, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie
Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der öffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigennamen der mit der geologischen Untersuchung beauftragten Personen bei geologischen Daten in analoger Form in der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichmachung des Namens für die mit der Untersuchung beauftragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich nicht mehr von Interesse ist.
die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung aus anderen Gründen gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung wesentlich…
Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und…
Den Absätzen 1 bis 4 entgegenstehende Abreden zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen Behörde zur Vertraulichkeit geologischer Daten können der…
ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auftraggebers,
welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.