§ 11 Abs. 3 GeoZGGesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
§ 1 Nr. 1 GeoZGGesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
§ 2 Abs. 2 GeoZGGesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich…
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 GeoZGGesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7,
§ 4 Abs. 1 GeoZGGesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: