§ 15 Abs. 2 GEIGGesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 152 Abs. 2 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu…
§ 4 ÜbschwGebTodbNambornuaV SLVerordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Todbach im Bereich der Gemeinde Namborn und der Kreisstadt St. Wendel Vom 5. November 2001
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
§ 10 Abs. 2 LegRegGGesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer…
§ 8 Abs. 3 GefBeherrG SL 2018Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Gefahrenbeherrschungsgesetz) Vom 13. Juni 2018[1]
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünzigtausend Euro geahndet werden.