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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 jeweils in Verbindung mit
§ 6 Absatz 3 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
§ 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt,
§ 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung ein Konzept oder einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
§ 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
§ 9 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Sicherheitsbericht oder dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 der Störfall-Verordnung, einen dort genannten Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
§ 10 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine beschäftigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört,
§ 10 Absatz 3 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine beschäftigte Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
§ 10 Absatz 4 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erprobt,
§ 11 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
§ 12 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
§ 19 Absatz 1 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
§ 19 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berichtigt.
Ordnungswidrig handelt ferner, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder § 6 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünzigtausend Euro geahndet werden.