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Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.
Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in mehreren Berufsgruppen beschrieben sind, so erfolgt die Zuordnung zu derjenigen Berufsgruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Die Eingruppierungsmerkmale sind M1 Gerüstbaumeister Arbeitnehmer, die die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie Tätigkeiten entsprechend der Meisterprüfungsverordnung tatsächlich ausüben. I Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Arbeitnehmer, die die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer bestanden haben, sofern sie zumindest eines der nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: II Geprüfter Gerüstbau-Montageleiter Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter oder zum Gerüstbauer bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: II a Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2015 gemäß § 5 Ziffer 3.2.3 des Rahmentarifvertrages vom 27. Juli 1993 i. d. F. vom 11. Juni 2002 als solche eingruppiert waren. III Gerüstbauer Arbeitnehmer, die mit Erfolg die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben. IV Geprüfter Gerüstbau-Monteur Arbeitnehmer, die erfolgreich die Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur bestanden haben, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: V Gerüstbau-Werker Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Tätigkeit im Gerüstbauer-Handwerk, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: VI a Gerüstbau-Helfer Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: VI b Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung II Lagerarbeiter Arbeitnehmer, die im Gerüstbauer-Handwerk, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt werden. Sie werden nicht beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten eingesetzt. Sie transportieren und lagern Gerüst- und andere Baumaterialien. Außerdem haben sie nach der Einarbeitung Gerüstmaterial zu warten und zu reparieren sowie sonstige im Gerüstbauer-Handwerk üblichen Lagerplatzarbeiten durchzuführen. Sie führen diese Arbeiten sowohl auf dem Lagerplatz als auch auf den Baustellen aus. Lagerarbeiter haben für die Zeit ihrer ausnahmsweisen Tätigkeit beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten Anspruch auf den Lohn des Gerüstbau-Helfers.