GerüstbMstrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 GerüstbMstrVInkrafttretenVerordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk § 9Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 9