Art 3 Abs. 2 GesundZAAbkFRAGDie Tage, an denen das Rahmenabkommen nach seinem Artikel 10 und die Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 6 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt…
Art 2 GesundZAAbkFRAGDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Rahmenabkommens sowie Änderungen…
Art. 1 ZusArbFRAuaÜbkG SLGesetz Nr. 1373 über die Zustimmung zu dem Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen Vom 19. Juni 1996
Dem am 23. Januar 1996 in Karlsruhe unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen…
Erwägungsgrund 10 32026D0792BESCHLUSS (EU) 2026/792 DES RATES vom 24. Februar 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines umfangreichen Pakets von Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Konsolidierung, Vertiefung und Ausweitung ihrer bilateralen Beziehungen und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm
Das Abkommen über die Gesundheit, das Teil des umfangreichen Pakets ist, zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz bei…