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Entlassenen sind sichergestellte Gegenstände und in amtliche Verwahrung genommene Gegenstände zurückzugeben, soweit sie nicht weiterhin sichergestellt oder in amtlicher Verwahrung bleiben. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Sicherstellung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die…
1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei…
Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Dies gilt nicht, wenn die…
Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde…
Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei…
In Gewahrsam genommene Personen sind bei ihrer Einlieferung gemäß § 39 PolG NRW zu durchsuchen. Dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung nach vorübergehender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.