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Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.
Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.…
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.…
1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige oder denjenigen herauszugeben, bei der oder bei dem sie…
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die…
1Sachen sind an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurden. 2Ist das nicht möglich, können sie an jeden herausgegeben werden, der eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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