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Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
Erfassungsdatum und Löschdatum,
Aktenzeichen,
Ausschreibungsbehörde,
Sachbearbeitende Dienststelle,
Anlass und Zweck der Ausschreibung,
Eingabedatum,
Löschungstermin bei Fristablauf.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.