§ 6 BKADV
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
die in § 1 genannten Daten,
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,
zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,
Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,
das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.
Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf
Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur
Festnahme,
Aufenthaltsermittlung,
Feststellung der Identität,
Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
Sicherstellung von Führerscheinen und
Durchsetzung eines Fahrverbots,
Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur
Ingewahrsamnahme,
Aufenthaltsermittlung,
Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur
Festnahme,
Aufenthaltsermittlung,
Einreiseverweigerung,
Zurückschiebung sowie zur
Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.
Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf
Eigentümer,
Besitzer,
Geschädigte und
andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.