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Geflügelerzeuger, die Geflügel unter Verwendung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festgelegten Begriffe vermarkten oder in Verkehr bringen, müssen über eine behördliche Zulassung verfügen.
Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der Geflügelerzeuger die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für die jeweilige Haltungsform festgelegten Haltungsvoraussetzungen erfüllt.
Sind die Anforderungen nach Artikel 97 und nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung.
bei mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel,
Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen…
Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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