Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, ohne eine Genehmigung oder eine Registrierung betrieben wird und dass der Betrieb aller Anlagen im Geltungsbereich dieses Kapitels den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i entspricht. Die Mitgliedstaaten können etwaige bereits bestehende Verfahren ähnlicher Art für die Registrierung von Anlagen verwenden, um die Entstehung von Verwaltungsaufwand zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren für die Genehmigung der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen anwenden: Die Mitgliedstaaten können Anforderungen für bestimmte Kategorien der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen in die allgemeinen bindenden Vorschriften nach Artikel 6 aufnehmen. Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren zur Registrierung oder Erteilung einer Genehmigung für die Anlagen fest, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen. Diese Verfahren müssen mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten.
bei mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel,
bei mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine über 30 kg, oder
bei mehr als 750 Plätzen für Sauen.
Registrierungen oder Genehmigungsanträge müssen mindestens eine Beschreibung der folgenden Elemente umfassen:
Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;
Tierart;
gegebenenfalls Besatzdichte in GVE je Hektar, berechnet gemäß Anhang Ia;
Kapazität der Anlage;
Quellen der Emissionen aus der Anlage;
Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Medium.
Den Anträgen ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Absatz 2 genannten Informationen beizufügen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich über geplante wesentliche Änderungen an den in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen unterrichtet, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Gegebenenfalls überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder fordert den Betreiber auf, eine Genehmigung zu beantragen oder eine neue Registrierung vorzunehmen.
Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Betriebsvorschriften gemäß Artikel 70i und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor.
die für die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder für das Volumen an betreffendem Zuchtmaterial ausreichend bemessen sind;
Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
Kategorien, Arten und Anzahl der für die Zulassung relevanten gehaltenen Landtiere oder des für die Zulassung relevanten Zuchtmaterials in dem Betrieb;
Sind die Anforderungen nach Artikel 97 und nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung.
Die Zulassung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erteilen, wenn im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt wurde, dass der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.