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Zuständige Behörden
für die Überwachung der hygienischen Anforderungen und der Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 GFIHG ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz;
für die Durchführung der Eingangsuntersuchung nach § 17 Abs. 1 GFIHG sind die Bürgermeister der Gemeinden, die einen als Grenzkontrollstelle zugelassenen Schlachthof unterhalten.